des Eberswalder Sportclub e. V.
Stand 9.11.2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Sportverein führt den Namen „Eberswalder Sportclub “ und hat seinen Sitz in Eberswalde. Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.Er ist als Nachfolger durch die Fusion der Vereine „SV Medizin Eberswalde e.V.“ und „PSV Union Eberswalde e.V.“ entstanden. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg. Er kann weiteren Fachverbänden angehören. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch die Ausübung verschiedener Sportarten. Der Verein kann zu diesem Zweck Abteilungen errichten. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage beschließen, dass der Vorstand, die Vertreter der Abteilungen und Übungsleiter für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung im Rahmen der in §3 Nr. 26 und Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes erhalten. Der Verein setzt sich zudem in besonderem Maße für den Erhalt des Kinderwohls ein.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Sportverein besteht aus: unbeschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern und geschäftsunfähigen (i. S. § 104 BGB) und beschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern (i. S. § 106 BGB).
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Dem Sportverein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die entsprechende Abteilung des aufnehmenden Vereins. Im Falle einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahme von Personen im Sinne der § 104 und § 106 BGB (vgl. § 3 der Satzung) ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet bei: Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss der dem das Mitglied angehörenden Abteilung gegenüber schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Sportverein ausgeschlossen werden wegen:
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem Kalendermonat trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses
- schweren Verstoßes gegen Interessen des Sportvereins
- grob unsportlichen Verhaltens oder unehrenhaften Verhaltens.
In den Fällen des beabsichtigten Ausschlusses eines Mitgliedes durch den Vorstand ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Ladung zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss erfolgt mit einer Mindestfrist von 10 Tagen. Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
Bei einem Ausschluss ist eine schriftlich einzureichende Berufung an den Vorstand zwecks Einholung der Entscheidung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufungsfrist beträgt 3 Kalenderwochen ab Bekanntgabe des vom Vorstand beabsichtigten Ausschlusses. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweiligen Abteilungsleitung. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Sportvereins. Andere Ansprüche an den Sportverein müssen innerhalb von 1 Monat schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden. Ganze Abteilungen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn sie die Existenz des Vereins durch Abweichung von den satzungsmäßigen Zwecken oder unvertretbares Finanzgebaren gefährden.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Sportvereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Für den Sportverein besteht keine Haftung oder Ersatzpflicht für beschädigte, abhanden gekommene oder gestohlene Gegenstände bei der Tätigkeit im Sportverein und in den Sportstätten.
§ 6 Organe
Die Organe des Sportvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Vertreter der Abteilungen
Die Mitgliederversammlung kann zu Repräsentationszwecken über die Bestellung eines Vereinspräsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten entscheiden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Entscheidungen über Beratungen gegen Entscheide des Vorstandes
- Aufnahme von langfristigen (> 1 Jahr) Verbindlichkeiten/Krediten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt und sollte im 1. Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens 4 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- 20 % der Mitglieder i. S. d. § 3 dieser Satzung beantragen
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Benachrichtigung der Mitglieder (per E-Mail, Vereinsbrett oder örtliche Pressemitteilung) durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Anträge können gestellt werden:
- von jedem Mitglied welches das 16. Lebensjahr vollendet hat
- vom Vorstand
Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Sportvereins eingegangen sein. Soweit sie nicht mit der Einladung versandt werden, werden sie durch schriftliche Benachrichtigung der Abteilungen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und aktives Wahlrecht. Das Stimmrecht und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Gewählt werden können nur voll geschäftsfähige volljährige Mitglieder (passives Wahlrecht). Stimm- und wahlberechtigt sind nur die Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ihre Rechte und Pflichten nach § 5 der Satzung vollständig erfüllt haben.
§ 9 Der Vorstand und die Vertreter der Abteilungen
Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sind die Abteilungsleiter (für Abteilungsgeschäfte) einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist intern oder in der Weise beschränkt, dass man bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand selbst (klarstellend)
- dem ggf. gewählten Präsidenten
- den Abteilungsleitern
Auf Beschluss des Vorstandes sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes vertretungsberechtigt.
§ 9a erster Vorstand
Zum ersten Vorstand des Vereines Eberswalder Sportclub e.V. für den Zeitraum der Eintragung des Vereins bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung werden bestellt.
Die Herren
- Thomas Oesterling, geboren am 20. Mai 1966 als 1 Vorsitzenden
- Andreas Kirsch, geboren am 10. Juni 1955 als 2. Vorsitzenden
- Uwe Weske, geboren am 25. Juli 1968 als Kassenwart
Diese bilden für den bezeichneten Zeitpunkt den Vorstand i.S.v. § 26 BGB.
Es wird klargestellt, dass die Bestellung späterer Vorstände ausdrücklich keiner Satzungsänderung bedarf.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse, die Bücher und Belege des Sportvereins mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, welches sich bei Abarbeitung der Auflösungsformalitäten ergibt, an den Kreissportbund Barnim e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 – 53 Abgabenordnung zu verwenden hat.
Eberswalde, den 09.11.2015










